Partner-Geschäftsbedingungen: Neugeschäft und Kundenerfolg - G

    ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

    1. HINTERGRUND

    1.1. Programm. Der Partner betreibt eine Plattform oder Dienste, über die er Wayflyer potenzielle Kunden vorstellen kann. Wayflyer betreibt über PartnerStack ein Programm mit Partnern, die Wayflyer potenziell berechtigte Kunden vorstellen möchten, und ist bereit, dem Partner eine Provision zu zahlen, wenn diese Personen einen Vertrag mit Wayflyer abschließen (das Programm).

    1.2. Bedingungen. Das Programm unterliegt den Bestimmungen dieser Vereinbarung, die aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Online-Nutzungsbedingungen von PartnerStack besteht (die Vereinbarung).

    1.3. **Definitionen. **Die folgenden Definitionen gelten in dieser Vereinbarung:

    • Bankkonto: das Bankkonto mit den vom Partner in PartnerStack eingegebenen Daten.
    • Beginn der Laufzeit: das Datum, an dem das Onboarding des PartnerStack-Kontos des Partners abgeschlossen ist.
    • Provision: der Betrag, der als Prozentsatz der Gebühren berechnet wird und dem Partner gemäß der in PartnerStack dargelegten Provisionsstaffel (die von Zeit zu Zeit aktualisiert werden kann) und den Bedingungen dieser Vereinbarung gezahlt werden kann.
    • **Gebühren: **bezeichnet die an Wayflyer im Rahmen eines relevanten Vertrags gezahlten Transaktionsgebühren abzüglich der darauf anfallenden Mehrwertsteuer oder sonstigen Umsatzsteuer, der Kapitalkosten oder Auslagen, die Wayflyer bei der Erbringung der Dienstleistungen entstehen, sowie aller von Wayflyer gewährten Rabatte oder Nachlässe.
    • **Geistige Eigentumsrechte: **alle ausschließlichen, eigentumsrechtlichen oder sonstigen Rechte, die von Zeit zu Zeit nach Patent-, Urheber-, Geschäftsgeheimnis-, Marken-, Wettbewerbs- oder ähnlichen Gesetzen bestehen, ob eingetragen oder nicht, einschließlich aller Urheberpersönlichkeitsrechte, Geschmacksmusterrechte, Datenbanken, Rechte in Bezug auf Domainnamen, weltweit.
    • Vorstellungsdatum: für jeden potenziellen Kunden das Datum während der Laufzeit, an dem der Partner diesen potenziellen Kunden Wayflyer erstmals vorstellt.
    • **Partner: **Sie, der Partner, dessen Daten in PartnerStack eingegeben wurden.
    • PartnerStack: die von PartnerStack, Inc. betriebene Partner-Ökosystem-Plattform.
    • Relevanter Vertrag: ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, der zwischen Wayflyer und einem potenziellen Kunden, der vom Partner während der Laufzeit vorgestellt wurde, abgeschlossen wird.
    • Eingeschränkte Produkte: umfasst unter anderem Schusswaffen oder andere Waffen, Feuerwerkskörper, Pornografie, gefährliche Materialien, Tabak-, Nikotin- und Vaping-Produkte sowie illegale Produkte und solche anderen Produkte, die dem Partner von Zeit zu Zeit mitgeteilt werden können.
    • Dienstleistungen: der Ankauf von Forderungen von Unternehmen oder die Bereitstellung anderer Finanzierungsformen für Unternehmen sowie die von Wayflyer erbrachten Analysedienste, zusammen mit allen anderen Dienstleistungen, die Wayflyer von Zeit zu Zeit anbietet und die Wayflyer durch ausdrückliche schriftliche Mitteilung an den Partner in den Geltungsbereich dieser Vereinbarung einbezieht.
    • Wayflyer: bezeichnet Wayflyer Limited mit Hauptgeschäftssitz in 1175 Peachtree St NE, Suite 1000, Atlanta, GA, 30361, USA, oder, falls zutreffend, ein Mitglied der Wayflyer-Unternehmensgruppe.
    • Wayflyer-Materialien: hat die ihm in Klausel 7.2 gegebene Bedeutung.
    2. ERNENNUNG

    2.1. Ernennung. Wayflyer ernennt den Partner auf nicht-exklusiver Basis, um Wayflyer potenzielle Kunden vorzustellen, und die Entscheidung, ob mit einem potenziellen Kunden ein relevanter Vertrag abgeschlossen wird, liegt im alleinigen und uneingeschränkten Ermessen von Wayflyer.

    2.2. **Begrenzter Umfang der Befugnisse. **Der Partner ist kein autorisierter Vertreter von Wayflyer, hat keine Befugnis und darf sich nicht als solcher ausgeben oder einer Person gestatten, sich als solcher auszugeben oder anderweitig den Eindruck zu erwecken, dass er befugt ist, Wayflyer in irgendeiner Weise zu binden, und darf keine Handlung vornehmen, die vernünftigerweise den Eindruck erwecken könnte, dass der Partner dazu befugt ist.

    Der Partner darf keine Verträge oder Verpflichtungen für oder im Namen von Wayflyer eingehen oder abschließen oder eine Haftung übernehmen, einschließlich für die Erbringung der Dienstleistungen oder deren Preis, und darf keine Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistungen mit potenziellen Kunden aushandeln.

    3. ANFORDERUNGSKRITERIEN

    3.1. Anspruchsberechtigung. Eine Provision ist nur für einen Kunden zahlbar, der alle folgenden Kriterien erfüllt (Potenzieller Kunde), wobei es sich um einen Kunden handelt:

    • dem Wayflyer zu keinem Zeitpunkt zuvor Wayflyer-Dienstleistungen erbracht hat und mit dem Wayflyer in dem Zeitraum von neunzig (90) Tagen vor dem Vorstellungsdatum nicht in Verhandlungen über die Erbringung von Wayflyer-Dienstleistungen stand;

    • bei dem es sich um ein Unternehmen handelt, das physische Produkte verkauft, die keine eingeschränkten Produkte sind;

    • bei dem es sich um eine juristische Person handelt, die in einem Land eingetragen ist, in dem Wayflyer Wayflyer-Dienstleistungen anbietet;

    • das seit mindestens sechs (6) Monaten geschäftstätig ist; und

    • das in den letzten sechs (6) Monaten seiner Geschäftstätigkeit einen monatlichen Umsatz von mindestens 10.000 US-Dollar oder 20.000 US-Dollar (je nach den betreffenden Dienstleistungen) erzielt hat; und

    • andere Kriterien, die dem Partner von Zeit zu Zeit mitgeteilt werden können.

      3.2. Vorstellung. Jedes der folgenden Kriterien muss erfüllt sein, damit der Partner Anspruch auf eine Provision hat:

    • der Partner muss eine nachweisbare Geschäftsbeziehung mit dem potenziellen Kunden haben;

    • der Partner muss (i) ein von Wayflyer bereitgestelltes Anmeldeformular (das Anmeldeformular) ausfüllen, das die Kontaktdaten eines Mitarbeiters eines potenziellen Kunden enthält, der über eine ausreichende Seniorität verfügt, um den Kauf der Dienstleistungen von Wayflyer zu genehmigen oder zu empfehlen; und (ii) das Anmeldeformular seinem Wayflyer-Ansprechpartner auf elektronischem Wege zukommen lassen;

    • Wayflyer bestätigt den Eingang des Anmeldeformulars auf elektronischem Wege;

    • sobald der Eingang des Anmeldeformulars von Wayflyer bestätigt wurde, muss der Partner seine Empfehlung über PartnerStack einreichen; und

    • der potenzielle Kunde muss innerhalb von neunzig (90) Tagen nach der Vorstellung einen relevanten Vertrag abschließen,

    (eine Vorstellung, und vorstellen, stellt vor und **vorgestellt **werden entsprechend ausgelegt).

    4. PROVISION UND ZAHLUNG

    4.1. Provision. Wayflyer zahlt jede anfallende Provision gemäß der in PartnerStack dargelegten Provisionsstaffel und den Bestimmungen dieser Vereinbarung, sofern nicht von Wayflyer nach eigenem Ermessen schriftlich anders vereinbart. Jeden Monat kann der Partner über sein PartnerStack-Dashboard die Anzahl (und das Datum) der im Vormonat abgeschlossenen relevanten Verträge und die im betreffenden Monat an den Partner zu zahlende Provision einsehen.

    4.2. Fälligkeit der Provision. Die gemäß Klausel 4.1 zahlbare Provision ist an den Partner auf das Bankkonto in dem Monat zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem Wayflyer den relevanten Vertrag abschließt, sofern nicht anders vereinbart.

    4.3. Steuern. Die Provision versteht sich zuzüglich der Umsatzsteuer, die dem betreffenden Betrag hinzugerechnet wird. Jede Partei ist für alle Steuern, Zölle, Einbehaltungen und/oder Abgaben nach geltendem Recht verantwortlich. Wenn eine Partei verpflichtet ist, Quellensteuern oder ähnliche Steuern einzubehalten und Zahlungen an die zuständige Steuerbehörde zu leisten, werden diese Beträge von den der anderen Partei geschuldeten Beträgen abgezogen, so dass der gezahlte Betrag abzüglich der Quellensteuern ist.

    4.4. Provisionsstaffel. Die für Vorstellungen geltende Provision ist in der Provisionsstaffel in PartnerStack dargelegt, die auf der Leistung des Partners im Programm basiert. Wayflyer kann die für den Partner geltende Provision in PartnerStack jederzeit und nach eigenem Ermessen ändern, und die fortgesetzte Teilnahme des Partners am Programm nach solchen Aktualisierungen stellt die Annahme der geänderten Provision durch den Partner dar.

    4.5. Streitigkeiten über die Provision. Sollte es zu Streitigkeiten über die Höhe der von Wayflyer an den Partner zu zahlenden Provision kommen, so sind diese gemäß Klausel 15.13 und/oder 15.16 (je nach Anwendbarkeit) beizulegen.

    4.6. Ausschlüsse von der Provision. Es ist keine Provision oder sonstige Vergütung zu zahlen :

    • wenn der potenzielle Kunde ein Unternehmen ist, mit dem der Partner verbunden ist, oder der potenzielle Kunde ein verbundenes Unternehmen eines solchen Unternehmens ist;

    • wenn der potenzielle Kunde vom Partner vorgestellt wird und der potenzielle Kunde Wayflyer dann einem Dritten vorstellt, der Dienstleistungen von Wayflyer kauft; der Partner gilt aufgrund dieser ursprünglichen Vorstellung nicht als derjenige, der den Dritten Wayflyer vorgestellt hat;

    • es sei denn, alle in Klausel 3.2 genannten Kriterien sind erfüllt;

    • wenn der Partner eine treuhänderische Verpflichtung gegenüber dem potenziellen Kunden hat;

    • wenn Wayflyer nach eigenem Ermessen beschließt, keinen relevanten Vertrag mit dem potenziellen Kunden abzuschließen.

      4.7. **Keine fortlaufende Verpflichtung zur Zahlung von Provisionen. **Wenn Wayflyer gemäß Klausel 13.2 kündigt, erlischt die Verpflichtung zur Zahlung jeglicher Provision sofort, außer (i) in Bezug auf Vorstellungen, die eingereicht wurden, und (ii) in Bezug auf jegliche Provision, die gemäß dieser Vereinbarung fällig ist. Wenn Wayflyer gemäß Klausel 13.3 kündigt, erlischt die Verpflichtung zur Zahlung jeglicher Provision sofort, mit Ausnahme der Provision, die zum Zeitpunkt der Kündigung aufgelaufen, fällig und geschuldet ist.

      4.8. Zahlungen. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Klausel 4 vereinbaren die Parteien hiermit, dass die Provision von Wayflyer auf das Bankkonto gezahlt wird. Erfordert die Berechnung der Provision die Umrechnung von Beträgen in die Währung der Provision, so wendet Wayflyer den von der Europäischen Zentralbank am letzten Arbeitstag des Monats notierten Kassakurs an.

    5. PFLICHTEN DES PARTNERS

    5.1. Der Partner wird:

    • seine Pflichten gewissenhaft und sorgfältig ausführen;
    • sich nach besten Kräften bemühen, Vorstellungen gemäß Klausel 3 zu machen;
    • Wayflyer von Zeit zu Zeit schriftlich über die mit potenziellen Kunden erzielten Fortschritte berichten; d. auf Anfrage von Wayflyer Wayflyer bei der Entwicklung und Umsetzung eines Geschäftsplans unterstützen, einschließlich eines Onboarding-Programms für Großkunden mit zu vereinbarenden spezifischen Zielen;
    • alle von Wayflyer an ihn weitergeleiteten Leads weiterverfolgen;
    • Wayflyer vor dem Abschluss eines relevanten Vertrags darüber informieren, wenn er Grund zur Besorgnis über die Fähigkeit eines potenziellen Kunden hat, Zahlungen an Wayflyer zu leisten, sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet oder einen Verdacht auf Geldwäsche, Finanzterrorismus, Bestechung oder Korruption hat;
    • auf Anfrage von Wayflyer seine Schlüsselmitarbeiter für Schulungen durch Wayflyer zur Verfügung stellen;
    • Wayflyer innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden benachrichtigen, wenn er Beschwerden von potenziellen Kunden in Bezug auf die Dienstleistungen erhält, und der Partner verpflichtet sich, solche Beschwerden unverzüglich zu bearbeiten;
    • während der Laufzeit und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach Ablauf oder Kündigung der Vereinbarung keine potenziellen Kunden (direkt oder indirekt) abwerben, mit der Absicht, sie zur Beendigung ihrer Beziehung zu Wayflyer zu veranlassen oder einem Kunden, der einen relevanten Vertrag abgeschlossen hat, einen Konkurrenten von Wayflyer vorzustellen;
    • Wayflyer unverzüglich und ohne Verzögerung benachrichtigen, wenn er das Bankkonto ändert oder schließt; und
    • alle angemessenen und rechtmäßigen Anweisungen von Wayflyer befolgen.
    6. PFLICHTEN VON WAYFLYER

    6.1. Wayflyer wird:

    • zu allen wesentlichen Zeiten in gutem Glauben gegenüber dem Partner handeln;
    • dem Partner zu allen wesentlichen Zeiten die Informationen zur Verfügung stellen, die der Partner vernünftigerweise zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt, einschließlich Marketinginformationen für und Details zu den Dienstleistungen und Wayflyer sowie wesentliche Änderungen daran von Zeit zu Zeit;
    • den Partner unverzüglich informieren, wenn Wayflyer die Erbringung der Dienstleistungen aussetzt oder einstellt;
    • nicht für Kosten verantwortlich sein, die dem Partner entstehen, es sei denn, diese Kosten wurden von Wayflyer im Voraus schriftlich genehmigt;
    • alle Kundenanfragen im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, die es potenziellen Kunden erbringt oder erbringen kann, auf eigene Kosten und Auslagen bearbeiten. Der Partner wird alle von potenziellen Kunden gestellten Anfragen in Bezug auf die Dienstleistungen an Wayflyer weiterleiten;
    • nach eigenem Ermessen technisches oder Vertriebspersonal zur Verfügung stellen, um den Partner bei Anfragen oder Schulungen zu unterstützen.
    7. GEISTIGES EIGENTUM

    7.1. Lizenz und Marketingmaterial. Wayflyer gewährt dem Partner hiermit, und der Partner akzeptiert hiermit, eine nicht-exklusive, beschränkte, weltweite, gebührenfreie, vollständig bezahlte, widerrufliche und nicht übertragbare Lizenz für die Laufzeit, die Handelsnamen, Logos, Marken, Dienstleistungsmarken und andere Kennzeichen von Wayflyer, die sich auf die Dienstleistungen beziehen, zu verwenden, zu vervielfältigen und zu verbreiten (Marken) zum alleinigen Zweck der Vermarktung und Förderung der Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung. Jeglicher Goodwill, der aus der Nutzung der Marken von Wayflyer entsteht, kommt Wayflyer zugute. Sofern hierin nicht ausdrücklich anders angegeben, hat der Partner kein Recht, keinen Titel oder kein Interesse an den Marken von Wayflyer. Zu keinem Zeitpunkt während oder nach der Laufzeit darf der Partner die Marken von Wayflyer anfechten oder andere dabei unterstützen, sie anzufechten, oder versuchen, Handelsnamen, Marken, Dienstleistungsmarken, Logos oder andere Kennzeichen eintragen zu lassen, die den Marken von Wayflyer zum Verwechseln ähnlich sind. Wayflyer garantiert, dass es das Recht hat, dem Partner die Nutzung seiner Marken zu lizenzieren. Der Partner darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Wayflyer kein Marketingmaterial für die Dienstleistungen von Wayflyer erstellen oder den Namen, das Logo oder die Marken von Wayflyer auf Marketingmaterial für die Dienstleistungen verwenden.

    7.2. Eigentum an Materialien. Jede Partei behält alle Rechte, Titel und Interessen an ihren jeweiligen geistigen Eigentumsrechten, die in Bezug auf Wayflyer (i) alle Marketing-, Werbe- oder Schulungsmaterialien, die sie dem Partner zur Verfügung stellt; (ii) alle Dienstleistungen; und (iii) alle proprietären Algorithmen, Prozesse oder Systeme von Wayflyer im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen umfassen (zusammen die Wayflyer-Materialien).

    7.3. **Öffentlichkeitsarbeit. **Jede Partei wird der anderen Partei jede Pressemitteilung oder andere öffentliche Erklärung bezüglich der hierin vorgesehenen Transaktionen zur vorherigen schriftlichen Genehmigung vorlegen. Das Versäumnis, die vorherige Genehmigung der anderen Partei einzuholen, gilt als wesentliche Verletzung dieser Vereinbarung.

    8. VERTRAULICHKEIT

    8.1. Vertraulichkeitsverpflichtungen. Jede Partei verpflichtet sich, zu keinem Zeitpunkt während dieser Vereinbarung und für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung dieser Vereinbarung keiner Person vertrauliche Informationen über das Geschäft, die Angelegenheiten, Kunden, Klienten oder Lieferanten der anderen Partei offenzulegen, außer wie in Klausel 8.2 oder 8.3 gestattet.

    8.2. **Ausnahmen von der Vertraulichkeit. **Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, die: (i) dem Empfänger oder seinen verbundenen Unternehmen zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt sind; ii) zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt sind oder ohne rechtswidriges Handeln oder Versäumnis des Empfängers öffentlich bekannt werden; (iii) dem Empfänger oder seinen verbundenen Unternehmen anschließend auf nicht vertraulicher Basis von einem Dritten offengelegt werden, der keine vertrauliche Beziehung zum Offenleger hat und diese Informationen rechtmäßig erworben hat; (iv) einem Dritten vom Empfänger mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Offenlegers mitgeteilt werden; oder (v) vom Empfänger oder seinen verbundenen Unternehmen unabhängig entwickelt wurden

    8.3. Zulässige Offenlegungen. Jede Partei darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegen:

    • an ihre Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Vertreter oder Berater, die diese Informationen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Partei aus dieser Vereinbarung benötigen. Jede Partei stellt sicher, dass ihre Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Vertreter oder Berater, denen sie die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegt, diese Klausel 8 einhalten; und

    • wie es gesetzlich, von einem zuständigen Gericht oder einer Regierungs- oder Aufsichtsbehörde verlangt wird.

      8.4. Beschränkte Nutzung vertraulicher Informationen. Keine Partei darf die vertraulichen Informationen einer anderen Partei für einen anderen Zweck als zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung verwenden.

      8.5. Rückgabe von Dokumenten und Aufzeichnungen. Alle Dokumente und sonstigen Aufzeichnungen (in welcher Form auch immer), die vertrauliche Informationen enthalten und dem Partner von Wayflyer zur Verfügung gestellt oder von ihm erworben wurden, sind bei Beendigung dieser Vereinbarung unverzüglich an Wayflyer zurückzugeben, und es dürfen keine Kopien aufbewahrt werden, weder digital noch anderweitig, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.

    9. COMPLIANCE

    9.1. Jede Partei hat auf eigene Kosten alle Gesetze und Vorschriften einzuhalten, die sich auf ihre Tätigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung beziehen (einschließlich der geltenden Datenschutzgesetze), wie sie sich von Zeit zu Zeit ändern können, sowie alle für sie verbindlichen Bedingungen in allen anwendbaren Lizenzen, Registrierungen, Genehmigungen und Zulassungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle relevanten Gesetze zur Korruptions- und Bestechungsbekämpfung sowie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

    10. ZUSICHERUNGEN UND GEWÄHRLEISTUNGEN

    10.1. Jede Partei sichert zu und gewährleistet, dass:

    10.1.1. sie eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Geschäftseinheit ist, die nach den Gesetzen des Staates ihrer Gründung oder ihres Sitzes ordnungsgemäß organisiert ist, rechtsgültig besteht und einen guten Ruf genießt, und die volle und uneingeschränkte Macht und Befugnis hat, diese Vereinbarung auszuführen und zu liefern und die hierin vorgesehenen Transaktionen durchzuführen;

    10.1.2. diese Vereinbarung ordnungsgemäß genehmigt wurde und eine gültige, verbindliche und durchsetzbare Verpflichtung gemäß ihren Bedingungen darstellt; und

    10.1.3. die Ausführung und Erfüllung dieser Vereinbarung keine wesentliche Verletzung der Bedingungen einer Vereinbarung darstellt, an die sie gebunden ist.

    11. SCHADLOSHALTUNGEN

    11.1. Jede Partei verpflichtet sich, die andere Partei und ihre verbundenen Unternehmen, leitenden Angestellten und Mitarbeiter von allen Ansprüchen, Schäden oder Ausgaben Dritter freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, die sich aus ihrer Verletzung dieser Vereinbarung, grober Fahrlässigkeit, vorsätzlichem Fehlverhalten oder der Verletzung geltender Gesetze ergeben.

    11.2. Wayflyer verpflichtet sich, den Partner und seine verbundenen Unternehmen, leitenden Angestellten und Mitarbeiter von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, die sich auf die Verletzung von geistigen Eigentumsrechten dieses Dritten durch den Partner infolge seiner erlaubten Nutzung von Wayflyer-Materialien beziehen.

    11.3. Die freigestellte Partei muss die freistellende Partei unverzüglich über einen solchen Anspruch informieren, und die freistellende Partei übernimmt die Verteidigung auf ihre Kosten, vorausgesetzt, die freigestellte Partei kann auf eigene Kosten teilnehmen. Die freistellende Partei darf keinen Anspruch ohne die Zustimmung der freigestellten Partei beilegen, die nicht unangemessen verweigert werden darf.

    12. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

    12.1. Unbeschränkte Haftung. Nichts in dieser Vereinbarung soll die Haftung einer der Parteien beschränken oder ausschließen für:

    • Tod oder Körperverletzung, die durch ihre Fahrlässigkeit oder die Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer (je nach Anwendbarkeit) verursacht wurden;

    • Betrug oder arglistige Täuschung oder vorsätzliches Versäumnis;

    • Wayflyers Zahlungsverpflichtungen aus dieser Vereinbarung;

    • jede Verletzung von Klausel 7 (Geistiges Eigentum) oder Klausel 8 (Vertraulichkeit);

    • jede Angelegenheit, in Bezug auf die es rechtswidrig wäre, die Haftung auszuschließen oder zu beschränken; oder

    • jede Verletzung der Freistellungsverpflichtungen einer Partei in Klausel 11 (Schadloshaltungen)

      12.2. Haftungsbeschränkungen. Vorbehaltlich der obigen Klausel 12.1 haftet keine der Parteien unter keinen Umständen der anderen gegenüber, sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig, für entgangenen Gewinn, Umsatz, Einnahmen oder Geschäft; Verlust erwarteter Einsparungen; Verlust oder Beschädigung des Goodwills; Verlust von Vereinbarungen oder Verträgen; Verlust der Nutzung oder Beschädigung von Software, Daten oder Informationen; jeglichen Verlust, der sich aus der rechtmäßigen Kündigung dieser Vereinbarung ergibt, oder jeglichen Verlust, der eine indirekte oder sekundäre Folge einer Handlung oder Unterlassung der betreffenden Partei ist.

      12.3. Gesamtobergrenze. Vorbehaltlich Klausel 12.1 übersteigt die Gesamthaftung jeder Partei gegenüber der anderen in Bezug auf alle anderen Verluste oder Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig, unter keinen Umständen die gesamte Provision, die dem Partner während der zwölf (12) Monate unmittelbar vor dem Ereignis, das zu einer solchen Haftung führt, für die gesamte Laufzeit gezahlt wurde oder zu zahlen ist.

    13. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

    13.1. Laufzeit. Diese Vereinbarung beginnt am Beginn der Laufzeit und läuft, bis sie gemäß Klausel 13.2 oder Klausel 13.3 gekündigt wird (die Laufzeit).

    13.2. Ordentliche Kündigung. Jede Partei kann diese Vereinbarung jederzeit und aus beliebigem Grund kündigen, indem sie der anderen Partei eine schriftliche Kündigungsfrist von mindestens drei (3) Monaten einräumt.

    13.3. Kündigung aus wichtigem Grund. Jede Partei kann diese Vereinbarung während der Laufzeit mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen, wenn: die Partei

    13.3.1. die andere Partei eine wesentliche Verletzung dieser Vereinbarung begeht und, falls behebbar, diese Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung, in der die wesentliche Verletzung spezifiziert wird, behebt (mit der Ausnahme, dass bei Zahlungsverzug diese Frist vierzehn Tage beträgt); oder

    13.3.2. bei Eintritt eines der folgenden Ereignisse in Bezug auf diese andere Partei: (i) ein Insolvenzverwalter für die andere Partei oder ihr Vermögen bestellt wird und diese Bestellung nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen aufgehoben wird; (ii) die andere Partei eine allgemeine Abtretung zugunsten ihrer Gläubiger vornimmt; (iii) die andere Partei ein Verfahren nach einem Konkurs-, Insolvenz- oder Schuldnererleichterungsgesetz einleitet oder ein solches gegen sie eingeleitet wird, das nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen abgewiesen wird; oder (iv) die andere Partei liquidiert, aufgelöst wird oder den normalen Geschäftsbetrieb einstellt.

    14. FOLGEN DER KÜNDIGUNG

    14.1. Klauseln, die bei Kündigung in Kraft bleiben. Bei Beendigung dieser Vereinbarung bleiben die folgenden Klauseln in Kraft: 1 (Hintergrund), 4 (Provision), 8 (Vertraulichkeit), 10 (Zusicherungen und Gewährleistungen, 11 (Schadloshaltungen), 12 (Haftungsbeschränkung), und 13 (Allgemeines).

    14.2. Nutzung. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung dieser Vereinbarung erlischt das Recht des Partners zur Nutzung von Wayflyer-Materialien und -Marken automatisch, und der Partner stellt alle Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarung ein und entfernt alle Namen, Logos und ähnliche Verweise auf Wayflyer von der Website und den Materialien des Partners.

    14.3. Aufgelaufene Rechte. Die Kündigung dieser Vereinbarung berührt nicht die Rechte, Rechtsmittel, Verpflichtungen oder Haftungen der Parteien, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung aufgelaufen sind, einschließlich des Rechts, Schadensersatz für eine Verletzung der Vereinbarung zu fordern, die zum oder vor dem Zeitpunkt der Kündigung bestand.

    15. ALLGEMEINES

    15.1. Keine Partnerschaft oder Vertretung. Nichts in dieser Vereinbarung ist dazu bestimmt oder soll so ausgelegt werden, dass eine Partnerschaft oder ein Joint Venture zwischen den Parteien begründet wird, eine Partei zum Vertreter einer anderen Partei gemacht wird oder eine Partei ermächtigt wird, Verpflichtungen für oder im Namen einer anderen Partei einzugehen oder abzuschließen.

    15.2. **Keine Vertretung im Namen Dritter. **Jede Partei bestätigt, dass sie in eigenem Namen und nicht zugunsten einer anderen Person handelt.

    15.3. Gesamte Vereinbarung. Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt und hebt alle früheren Vereinbarungen, Versprechen, Zusicherungen, Gewährleistungen, Darstellungen und Absprachen zwischen ihnen auf, ob schriftlich oder mündlich, die sich auf ihren Gegenstand beziehen.

    15.4. Kein Vertrauen auf Angelegenheiten außerhalb der Vereinbarung. Jede Partei erkennt an, dass sie sich beim Abschluss dieser Vereinbarung nicht auf eine Erklärung, Darstellung, Zusicherung oder Gewährleistung (ob unschuldig oder fahrlässig gemacht) verlässt, die nicht in dieser Vereinbarung enthalten ist, und keine Rechtsmittel diesbezüglich hat.

    15.5. Falschdarstellung und unrichtige Angabe. Jede Partei stimmt zu, dass sie keinen Anspruch wegen unschuldiger oder fahrlässiger Falschdarstellung oder fahrlässiger unrichtiger Angabe aufgrund einer Erklärung in dieser Vereinbarung hat.

    15.6. Änderung. Vorbehaltlich Klausel 4.4 in Bezug auf den anwendbaren Provisionssatz ist keine Änderung dieser Vereinbarung wirksam, es sei denn, sie erfolgt schriftlich und wird von den Parteien (oder ihren bevollmächtigten Vertretern) unterzeichnet.

    15.7. Kein automatischer Verzicht. Kein Versäumnis oder keine Verzögerung einer Partei bei der Ausübung eines Rechts oder Rechtsmittels, das nach dieser Vereinbarung oder gesetzlich vorgesehen ist, stellt einen Verzicht auf dieses oder ein anderes Recht oder Rechtsmittel dar, noch verhindert oder beschränkt es die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsmittels.

    15.8. Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung der Vereinbarung von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Stelle oder aufgrund einer Gesetzgebung, der sie unterliegt, oder aus irgendeinem anderen Grund für teilweise nichtig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so ist sie nur in diesem Umfang und nicht weiter nichtig oder nicht durchsetzbar, und die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung bleibt davon unberührt.

    15.9. Mitteilungen. Jede Mitteilung oder sonstige Kommunikation, die einer Partei im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gegeben wird, muss (a) sofern gesetzlich vorgeschrieben, schriftlich an den eingetragenen Sitz dieser Partei oder eine andere Adresse, die diese Partei der anderen Partei gemäß dieser Klausel schriftlich mitgeteilt hat, gerichtet sein und persönlich überbracht oder per Einschreiben oder einem anderen Zustelldienst am nächsten Arbeitstag versandt werden, oder (b) andernfalls per kommerziellem Kurier oder an die in PartnerStack angegebene E-Mail-Adresse.

    15.10. Abtretung. Diese Vereinbarung darf ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei weder ganz noch teilweise von einer Partei abgetreten werden; mit der Ausnahme jedoch, dass jede Partei diese Vereinbarung nach schriftlicher Mitteilung an die andere Partei ganz abtreten kann an: (i) ein verbundenes Unternehmen; oder (ii) einen Dritten im Zusammenhang mit einer Fusion, Konsolidierung, Übertragung oder einem Erwerb aller oder im Wesentlichen aller Vermögenswerte, Aktien oder des Geschäfts der Partei.

    15.11. Rechte Dritter. Niemand außer einer Partei dieser Vereinbarung, ihren Rechtsnachfolgern und zulässigen Abtretungsempfängern hat das Recht, eine ihrer Bestimmungen durchzusetzen.

    15.12. H��here Gewalt. Keine der Parteien haftet für ein Versäumnis oder eine Verzögerung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung, wenn ein solches Versäumnis oder eine solche Verzögerung durch Bedingungen verursacht wird, die außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle liegen und die derzeit nicht bestehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, höhere Gewalt, Embargos, staatliche Beschränkungen, Streiks, Unruhen, Aufstände, Kriege oder andere militärische Aktionen, Terrorakte, zivile Unruhen, Rebellion, Brände, Überschwemmungen, Vandalismus, Pandemien, Sabotage, Handlungen von Regierungs- oder Aufsichtsbehörden; Ausfälle oder Schwankungen bei Strom, Wärme, Licht, Klimaanlagen, Computer- oder Telekommunikationsdiensten oder -geräten (jeweils ein Ereignis höherer Gewalt). Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Partei unverzüglich schriftlich über eine solche Verzögerung zu informieren und sich nach besten Kräften zu bemühen, die nachteiligen Auswirkungen solcher Ereignisse zu minimieren. Die Frist für die Erfüllung der betroffenen Verpflichtung verlängert sich um die Dauer der durch das Ereignis höherer Gewalt verursachten Verzögerung.

    15.13. **Prüfung. **Im Falle einer Streitigkeit in Bezug auf bestimmte relevante Verträge kann der Partner während der Laufzeit dieser Vereinbarung und nicht mehr als einmal pro Jahr nach einer Frist von mindestens 14 Werktagen Kopien bestimmter strittiger relevanter Verträge anfordern, vorbehaltlich der Schwärzung, die für die bereits bestehenden Vertraulichkeitsverpflichtungen des Unternehmens erforderlich ist. Solche Offenlegungen an Partner und/oder ihre Prüfer unterliegen der Bedingung, dass die Prüfer direkte Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Wayflyer abschließen und alle diese relevanten Verträge vom Partner als vertrauliche Informationen behandelt werden. Wenn eine solche Streitigkeit nach der Prüfung andauert, wird die Streitigkeit gemäß Klausel 15.16 beigelegt.

    15.14. Verzicht auf Geschworenengerichtsverfahren und Sammelklagen. Die Parteien verzichten unwiderruflich auf alle Rechte, die sie auf ein Geschworenengerichtsverfahren in einem Gerichtsverfahren haben könnten, das einen Anspruch im Zusammenhang mit oder aus dieser Vereinbarung betrifft. Jede Partei erkennt an und stimmt zu, dass alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, auf individueller Basis ohne Rückgriff auf irgendeine Form von Sammelklage gelöst werden und nicht mit den Ansprüchen einer anderen Person oder Einrichtung konsolidiert werden. Jede Partei erklärt sich ferner damit einverstanden, auf das Recht zu verzichten, und verzichtet hiermit auf das Recht, an einer Sammelklage teilzunehmen oder auf klassenweiter Basis gegen die andere Partei zu prozessieren oder ein Schiedsverfahren zu führen.

    15.15. Anwendbares Recht. Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen des Staates Georgia und wird in Übereinstimmung mit diesen ausgelegt, und jede Partei unterwirft sich hiermit der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte von Fulton County, Staat Georgia, für die Beilegung von Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung.

    15.16. Schiedsverfahren. Jede Kontroverse, Streitigkeit oder Forderung jeglicher Art, die sich aus, im Zusammenhang mit oder in Bezug auf die Auslegung, Erfüllung oder Verletzung dieser Vereinbarung ergibt, einschließlich jeglicher Forderung, die auf Vertrag, unerlaubter Handlung oder Gesetz beruht, wird auf Antrag einer Partei dieser Vereinbarung durch ein verbindliches Schiedsverfahren beigelegt, das von Judicial Arbitration & Mediation Services, Inc. (JAMS) oder, nach Vereinbarung der Parteien, von der American Arbitration Association (AAA), durchgeführt wird, wobei ein solches Schiedsverfahren von einem einzigen neutralen JAMS- oder AAA-Schiedsrichter im Staat Georgia durchgeführt wird, der von und in Übereinstimmung mit den damals geltenden JAMS- oder AAA-Regeln für die Beilegung von Handelsstreitigkeiten und im Einklang mit dem Recht von Georgia verwaltet wird. Der Federal Arbitration Act findet auf Streitigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung Anwendung, obwohl der Schiedsrichter die Verfahrensregeln von Georgia anwendet. Ein Urteil über einen vom Schiedsrichter/den Schiedsrichtern gefällten Schiedsspruch kann von jedem staatlichen oder bundesstaatlichen Gericht, das dafür zuständig ist, erlassen werden. Soweit gesetzlich zulässig, kann der Schiedsrichter der obsiegenden Partei Anwaltsgebühren und -kosten zusprechen. Ungeachtet des Vorstehenden vereinbaren die Parteien, dass jede Partei eine einstweilige Verfügung beantragen kann, wenn eine Partei eine Verletzung einer Vereinbarung über geistiges Eigentum oder vertrauliche Informationen behauptet oder geltend macht. Für den Fall, dass eine Partei eine einstweilige Verfügung beantragt, ist die obsiegende Partei berechtigt, angemessene Kosten und Anwaltsgebühren erstattet zu bekommen.

    Partner-Geschäftsbedingungen: Neugeschäft und Kundenerfolg - G