Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vermittlerprogramms
1. HINTERGRUND
1.1 Programm. Der Vermittler betreibt eine Plattform oder Dienste, über die er Wayflyer potenzielle Kunden vorstellen kann. Wayflyer betreibt ein Programm mit Vermittlern, die Wayflyer potenzielle berechtigte Kunden vorstellen möchten, und ist bereit, dem Vermittler eine Provision zu zahlen, wenn diese Personen einen Vertrag mit Wayflyer abschließen (das Programm).
1.2 Bedingungen. Das Programm unterliegt den Bedingungen dieser Vereinbarung, die aus dem Commercial Terms Sheet und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht (die Vereinbarung).
**1.3 Definitionen. **Die folgenden Definitionen gelten in dieser Vereinbarung:
- Provision: die Beträge, die dem Vermittler gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung, wie im Commercial Terms Sheet festgelegt, gezahlt werden können.
- **Geistige Eigentumsrechte: **alle ausschließlichen, eigentumsrechtlichen oder sonstigen Rechte, die von Zeit zu Zeit unter Patent-, Urheber-, Geschäftsgeheimnis-, Marken-, Wettbewerbs- oder ähnlichen Gesetzen bestehen, eingetragen oder nicht eingetragen, einschließlich aller Urheberpersönlichkeitsrechte, Geschmacksmusterrechte, Datenbanken, Rechte in Bezug auf Domainnamen, weltweit.
- Vorstellungsdatum: für jeden potenziellen Kunden das Datum während der Laufzeit, an dem der Vermittler diesen potenziellen Kunden Wayflyer erstmals vorstellt.
- Relevanter Vertrag: ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, der zwischen Wayflyer und einem potenziellen Kunden, der vom Vermittler vorgestellt wurde, während der Laufzeit abgeschlossen wird.
- Eingeschränkte Produkte: umfasst, ist aber nicht beschränkt auf, Schusswaffen oder andere Waffen, Feuerwerkskörper, Pornografie, gefährliche Materialien, Tabak-, Nikotin- und Vaping-Produkte sowie illegale Produkte und solche anderen Produkte, die dem Vermittler von Zeit zu Zeit mitgeteilt werden können.
- Dienstleistungen: die von Wayflyer bereitgestellten Kreditprodukte.
- Wayflyer: bezeichnet die vertragschließende Wayflyer-Einheit, die in Klausel 14.14 angegeben ist.
2. ERNENNUNG
2.1 Ernennung. Wayflyer ernennt den Vermittler auf nicht-exklusiver Basis, um Wayflyer potenzielle Kunden vorzustellen,
2.2 Entscheidung. Die Entscheidung, ob mit einem potenziellen Kunden ein relevanter Vertrag abgeschlossen wird, liegt im alleinigen und uneingeschränkten Ermessen von Wayflyer.
2.3 Begrenzter Umfang der Befugnisse.
- Der Vermittler ist kein autorisierter Vertreter von Wayflyer, hat keine Befugnis und darf sich nicht als solcher ausgeben oder einer Person gestatten, sich als solcher auszugeben oder anderweitig den Eindruck zu erwecken, dass er befugt ist, Wayflyer in irgendeiner Weise zu binden, und darf keine Handlung vornehmen, die vernünftigerweise den Eindruck erwecken könnte, dass der Vermittler dazu befugt ist. Vor jeder Vorstellung muss der Vermittler potenziellen Kunden offenlegen, dass er ausschließlich als Vermittlungsagent handelt und keine Befugnis oder Fähigkeit hat, Bedingungen auszuhandeln oder Wayflyer in irgendeiner Weise zu binden.
- Der Vermittler darf keine Verträge oder Verpflichtungen für oder im Namen von Wayflyer eingehen oder abschließen oder eine Haftung übernehmen, einschließlich für die Erbringung der Dienstleistungen oder deren Preis, und darf keine Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistungen mit potenziellen Kunden aushandeln oder vorgeben, dies zu tun.
3. ANFORDERUNGSKRITERIEN
3.1 Berechtigung. Eine Provision ist nur für einen Kunden zahlbar, der alle folgenden Kriterien erfüllt (Potenzieller Kunde), wobei es sich um einen Kunden handelt:
- dem Wayflyer zu keinem Zeitpunkt zuvor Wayflyer-Dienstleistungen erbracht hat und mit dem Wayflyer in den sechs (6) Monaten vor dem Vorstellungsdatum keine Verhandlungen über die Erbringung von Wayflyer-Dienstleistungen geführt hat;
- der ein Unternehmen ist, das physische Produkte verkauft, die keine eingeschränkten Produkte sind;
- der eine juristische Person ist, die in einem Land eingetragen ist, in dem Wayflyer Wayflyer-Dienstleistungen anbietet;
- der seit mindestens sechs (6) Monaten geschäftstätig ist; und
- der in den letzten sechs (6) Monaten seiner Geschäftstätigkeit einen monatlichen Umsatz von mindestens 10.000 US-Dollar erzielt hat; und
- andere Kriterien, die dem Vermittler von Zeit zu Zeit mitgeteilt werden können.
3.2 Vorstellung. Damit der Vermittler Anspruch auf eine Provision hat, muss er:
- Wayflyer die Kontaktdaten eines Mitarbeiters eines potenziellen Kunden zur Verfügung stellen, mit dem der Vermittler eine nachweisbare Geschäftsbeziehung unterhält und der über eine ausreichende Seniorität verfügt, um den Kauf der Dienstleistungen von Wayflyer zu genehmigen oder zu empfehlen;
- dieser potenzielle Kunde muss innerhalb von drei (3) Monaten nach der Vorstellung einen relevanten Vertrag abschließen und Kapital in dem im Bestellformular angegebenen Bereich einsetzen,
(eine Vorstellung, und vorstellen, stellt vor und **vorgestellt **werden entsprechend ausgelegt).
3.3 Zusätzliche Finanzierung. Damit eine Provision für einen Kunden, der eine zusätzliche Finanzierung erhält (ein Bestehender Kunde), muss der Vermittler Wayflyer aktiv bei der Sammlung aller Unterlagen unterstützen, die zur Beurteilung der Berechtigung des bestehenden Kunden für eine zusätzliche Finanzierung erforderlich sind.
4. PROVISION UND ZAHLUNG
4.1 Zahlung. Wayflyer zahlt jede anfallende Provision gemäß dem Commercial Terms Sheet, sofern nicht von Wayflyer nach eigenem Ermessen schriftlich anders vereinbart. Jeden Monat teilt Wayflyer dem Vermittler die Anzahl (und das Datum) der im Vormonat abgeschlossenen relevanten Verträge und die im betreffenden Monat an den Vermittler zu zahlende Provision mittels einer Provisionsabrechnung mit.
4.2 Fälligkeit der Provision. Die gemäß Klausel 4.1 zu zahlende Provision ist dem Vermittler auf das Bankkonto im Folgemonat des Abschlusses des relevanten Vertrags durch Wayflyer zu zahlen, sofern nicht anders vereinbart.
4.3 Steuern. Die Provision versteht sich zuzüglich aller anfallenden Steuern oder Abgaben, wie z. B. Mehrwert- oder Umsatzsteuer, die zu dem betreffenden Betrag hinzugerechnet werden. Jede Partei ist für alle Steuern, Abgaben, Einbehalte und/oder Gebühren gemäß den geltenden Gesetzen verantwortlich. Wenn eine Partei verpflichtet ist, Quellen- oder ähnliche Steuern einzubehalten und Zahlungen an die zuständige Steuerbehörde zu leisten, werden diese Beträge von den der anderen Partei geschuldeten Beträgen abgezogen, sodass der gezahlte Betrag abzüglich der Quellensteuern ist.
4.4 Streitigkeiten über die Provision. Entsteht eine Streitigkeit über die Höhe der von Wayflyer an den Vermittler zu zahlenden Provision, so ist diese gemäß Klausel 15.13 und/oder 15.16 (sofern zutreffend) beizulegen.
4.5 Ausschlüsse von der Provision. Es ist keine Provision oder sonstige Vergütung zu zahlen, wenn:
- der potenzielle Kunde ein Unternehmen ist, mit dem der Vermittler verbunden ist, oder der potenzielle Kunde ein verbundenes Unternehmen eines solchen Unternehmens ist;
- ein potenzieller Kunde vom Vermittler vorgestellt wird und der potenzielle Kunde dann Wayflyer einem Dritten vorstellt, der Dienstleistungen von Wayflyer kauft; der Vermittler gilt nicht aufgrund dieser ursprünglichen Vorstellung als derjenige, der den Dritten Wayflyer vorgestellt hat.
- Wayflyer sich nach eigenem Ermessen entscheidet, keinen relevanten Vertrag mit dem potenziellen Kunden abzuschließen.
**4.6 Keine fortlaufende Verpflichtung zur Zahlung von Provisionen. **Wenn Wayflyer gemäß Klausel 13.2 kündigt, endet die Verpflichtung zur Zahlung jeglicher Provision sofort, außer (i) in Bezug auf Vorstellungen, die eingereicht wurden, und (ii) in Bezug auf jegliche Provision, die gemäß einem aktiven Commercial Terms Sheet fällig ist. Wenn Wayflyer gemäß Klausel 13.3 kündigt, endet die Verpflichtung zur Zahlung jeglicher Provision sofort, außer der Provision, die zum Zeitpunkt der Kündigung aufgelaufen und fällig ist.
4.7 Zahlungen. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Klausel 4 vereinbaren die Parteien hiermit, dass die Provision von Wayflyer auf das Bankkonto gezahlt wird. Erfordert die Berechnung der Provision die Umrechnung von Beträgen in die Währung der Provision, so wendet Wayflyer den am letzten Arbeitstag des Monats von der Europäischen Zentralbank notierten Kassakurs an.
5. PFLICHTEN DES VERMITTLERS
5.1 Der Vermittler wird:
- seine Pflichten treu, ethisch und gewissenhaft ausführen und gegenüber Wayflyer in gutem Glauben handeln;
- alle von Wayflyer an ihn weitergeleiteten Leads weiterverfolgen und sich nach besten Kräften bemühen, Vorstellungen gemäß Klausel 3 zu machen;
- Wayflyer unverzüglich alle von Wayflyer vernünftigerweise angeforderten Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf solche Unterlagen, die zur Beurteilung der Eignung eines potenziellen Kunden für den Erhalt von Wayflyer-Dienstleistungen erforderlich sind.
- sicherstellen, dass er vor der Übermittlung von Kundeninformationen eines potenziellen Kunden an Wayflyer alle erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und schriftlichen Zustimmungen (einschließlich der nach geltenden Datenschutzgesetzen erforderlichen) eingeholt hat, um diese Informationen an Wayflyer weiterzugeben und damit Wayflyer diese Informationen zum Zweck der Erbringung der Dienstleistungen gemäß der Datenschutzerklärung von Wayflyer verwenden kann. Der Vermittler bewahrt den Nachweis dieser Zustimmung auf und stellt Wayflyer auf Anfrage eine Kopie zur Verfügung.
- Wayflyer von Zeit zu Zeit schriftlich über die mit potenziellen Kunden erzielten Fortschritte berichten;
- Wayflyer innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden benachrichtigen, wenn er Beschwerden von potenziellen Kunden in Bezug auf die Dienstleistungen erhält, und bei der unverzüglichen Lösung solcher Beschwerden helfen;
- sich nicht an einem „Stacking“ von Finanzprodukten beteiligen oder dieses wissentlich erleichtern (d. h. die Praxis, mehrere sich überschneidende oder nicht nachhaltige Finanzierungsvereinbarungen zu erhalten, die die Fähigkeit eines potenziellen Kunden, seinen Verpflichtungen gegenüber Wayflyer nachzukommen, beeinträchtigen könnten);
- auf Anfrage Wayflyer Kopien aller Lizenzen, Genehmigungen, Zustimmungen oder Zulassungen zur Verfügung stellen, die der Vermittler zur Ausübung seiner Tätigkeiten benötigt;
- Wayflyer unverzüglich über alle Bedenken hinsichtlich der finanziellen Stabilität oder des Risikoprofils des potenziellen Kunden informieren, einschließlich des Verdachts auf Finanzkriminalität oder aufsichtsrechtliche Verstöße;
- alle anwendbaren Gesetze und regulatorischen Anforderungen in jeder relevanten Gerichtsbarkeit einhalten und Wayflyer unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen seines Lizenzstatus oder seiner regulatorischen Verpflichtungen informieren;
- Wayflyer unverzüglich über jede von einer Aufsichtsbehörde erhaltene Mitteilung informieren, die sich auf diese Vereinbarung oder die Aktivitäten des Vermittlers im Rahmen dieser Vereinbarung bezieht;
- Wayflyer unverzüglich benachrichtigen, wenn er das im Commercial Terms Sheet angegebene Bankkonto ändert oder schließt; und
- alle angemessenen und rechtmäßigen Anweisungen von Wayflyer befolgen und alle vernünftigerweise notwendige Unterstützung leisten, um Wayflyer bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen zu helfen.
6. PFLICHTEN VON WAYFLYER
6.1 Wayflyer wird:
- gegenüber dem Vermittler in gutem Glauben handeln.
- sich nach Kräften bemühen, potenziellen Kunden ein geeignetes Finanzprodukt anzubieten.
- dem Vermittler zu allen wesentlichen Zeiten die Informationen zur Verfügung stellen, die der Vermittler vernünftigerweise zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt, einschließlich Marketinginformationen für, Details zu und wesentliche Änderungen der Dienstleistungen von Zeit zu Zeit und Wayflyer und kann nach eigenem Ermessen eine Vorlage für einen relevanten Vertrag oder andere Unterlagen in Bezug auf die Dienstleistungen bereitstellen.
- den Vermittler unverzüglich informieren, wenn Wayflyer die Erbringung der Dienstleistungen aussetzt oder einstellt.
- nicht für Kosten verantwortlich sein, die dem Vermittler entstehen, es sei denn, diese Kosten wurden von Wayflyer im Voraus schriftlich genehmigt;
- alle Kundenanfragen im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, die es potenziellen Kunden anbietet oder anbieten kann, auf eigene Kosten und Ausgaben bearbeiten. Der Vermittler wird alle von potenziellen Kunden gestellten Anfragen in Bezug auf die Dienstleistungen an Wayflyer weiterleiten; und
- nach eigenem Ermessen technisches oder Vertriebspersonal zur Verfügung stellen, um den Vermittler bei Anfragen oder Schulungen zu unterstützen.
7. GEISTIGES EIGENTUM
7.1 Lizenz und Marketingmaterial. Wayflyer gewährt dem Vermittler hiermit, und der Vermittler akzeptiert hiermit, eine nicht-exklusive, beschränkte, weltweite, gebührenfreie, voll bezahlte, widerrufliche und nicht übertragbare Lizenz für die Laufzeit, die Handelsnamen, Logos, Marken, Dienstleistungsmarken und andere Kennzeichen von Wayflyer in Bezug auf die Dienstleistungen zu verwenden, zu vervielfältigen und zu verbreiten(Marken) zum alleinigen Zweck der Vermarktung und Förderung der Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung. Jeglicher Goodwill, der aus der Nutzung der Marken von Wayflyer entsteht, kommt Wayflyer zugute. Sofern hierin nicht ausdrücklich anders angegeben, hat der Vermittler kein Recht, keinen Titel oder kein Interesse an den Marken von Wayflyer. Zu keinem Zeitpunkt während oder nach der Laufzeit darf der Vermittler die Marken von Wayflyer anfechten oder andere dabei unterstützen, sie anzufechten, oder versuchen, Handelsnamen, Marken, Dienstleistungsmarken, Logos oder andere Kennzeichen zu registrieren, die den Marken von Wayflyer zum Verwechseln ähnlich sind. Wayflyer garantiert, dass es das Recht hat, dem Vermittler die Nutzung seiner Marken zu lizenzieren. Der Vermittler darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Wayflyer kein Marketingmaterial für die Dienstleistungen von Wayflyer erstellen oder den Namen, das Logo oder die Marken von Wayflyer auf Marketingmaterial für die Dienstleistungen verwenden.
7.2 Eigentum an Materialien. Jede Partei behält alle Rechte, Titel und Interessen an ihren jeweiligen geistigen Eigentumsrechten, die in Bezug auf Wayflyer (i) alle Marketing-, Werbe- oder Schulungsmaterialien, die sie dem Vermittler zur Verfügung stellt; (ii) alle Dienstleistungen; und (iii) alle proprietären Algorithmen, Prozesse oder Systeme von Wayflyer im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen umfassen (zusammen die Wayflyer-Materialien).
**7.3 Öffentlichkeitsarbeit. **Jede Partei wird der anderen Partei jede Pressemitteilung oder andere öffentliche Erklärung bezüglich der hierin vorgesehenen Transaktionen zur vorherigen schriftlichen Genehmigung vorlegen. Das Versäumnis, die vorherige Genehmigung der anderen Partei einzuholen, gilt als wesentliche Verletzung dieser Vereinbarung.
8.0 VERTRAULICHKEIT
8.1 Vertraulichkeitsverpflichtungen. Jede Partei verpflichtet sich, zu keinem Zeitpunkt während dieser Vereinbarung und für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung dieser Vereinbarung keiner Person, außer wie in den Klauseln 8.2 oder 8.3 gestattet, vertrauliche Informationen über die Bedingungen dieser Vereinbarung; Details über das Geschäft, die Angelegenheiten, Kunden, Klienten oder Lieferanten der anderen Partei offenzulegen (die Vertraulichen Informationen).
**8.2 Ausnahmen von der Vertraulichkeit. **Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, die: (i) dem Empfänger oder seinen verbundenen Unternehmen zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt sind; ii) zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt sind oder ohne rechtswidriges Handeln oder Versäumnis des Empfängers öffentlich bekannt werden; (iii) dem Empfänger oder seinen verbundenen Unternehmen anschließend auf nicht vertraulicher Basis von einem Dritten offengelegt werden, der keine vertrauliche Beziehung zum Offenleger hat und diese Informationen rechtmäßig erworben hat; (iv) einem Dritten vom Empfänger mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Offenlegers mitgeteilt werden; oder (v) vom Empfänger oder seinen verbundenen Unternehmen unabhängig entwickelt wurden.
8.3 Zulässige Offenlegungen. Jede Partei darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegen:
- an ihre Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Vertreter oder Berater, die diese Informationen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Partei aus dieser Vereinbarung benötigen. Jede Partei stellt sicher, dass ihre Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Vertreter oder Berater, denen sie die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegt, diese Klausel 8 einhalten; und
- wie es gesetzlich, durch ein zuständiges Gericht oder eine Regierungs- oder Aufsichtsbehörde erforderlich sein kann.
8.4 Beschränkte Nutzung vertraulicher Informationen. Keine Partei darf die vertraulichen Informationen einer anderen Partei für einen anderen Zweck als zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung verwenden.
8.5 Rückgabe von Dokumenten und Aufzeichnungen. Alle Dokumente und sonstigen Aufzeichnungen (in welcher Form auch immer), die vertrauliche Informationen enthalten und dem Vermittler von Wayflyer zur Verfügung gestellt oder von ihm erworben wurden, sind bei Beendigung dieser Vereinbarung unverzüglich an Wayflyer zurückzugeben, und es dürfen keine Kopien, weder digital noch anderweitig, aufbewahrt werden.
9. ZUSICHERUNGEN UND GEWÄHRLEISTUNGEN
9.1 Jede Partei sichert zu und gewährleistet, dass:
9.1.1 sie diese Vereinbarung wirksam abgeschlossen hat und die rechtliche Befugnis dazu besitzt;
9.1.2 diese Vereinbarung ordnungsgemäß genehmigt wurde und eine gültige, bindende und durchsetzbare Verpflichtung gemäß ihren Bedingungen darstellt;
9.1.3 die Ausführung und Erfüllung dieser Vereinbarung keine wesentliche Verletzung der Bedingungen einer Vereinbarung darstellt, an die sie gebunden ist; und
9.1.4 sie alle Gesetze und Vorschriften einhalten wird, die sich auf ihre Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarung beziehen, einschließlich
-
bei Tätigkeit im Vereinigten Königreich, dem Financial Services and Markets Act 2000, der britischen Datenschutz-Grundverordnung, dem Bribery Act 2010 und allen Gesetzen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
-
bei Tätigkeit in den Vereinigten Staaten, allen entsprechenden Bundes-, Landes- und lokalen Gesetzen, einschließlich Datenschutz-, Antikorruptions- und Geldwäschegesetzen; und
-
aller Verhaltenskodizes, aufsichtsrechtlichen Leitlinien oder Lizenz- oder Registrierungsbedingungen, die für ihr Geschäft gelten.
9.2 Der Vermittler sichert Wayflyer zu und gewährleistet, dass:
9.2.1 alle Informationen, die der Vermittler Wayflyer im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Teilnahme am Programm zur Verfügung gestellt hat (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Informationen über seinen Unternehmensstatus, seine Lizenzierung, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, die Betriebsdauer, das Vermittlungsvolumen, die Kundenbeziehungen und frühere Erfahrungen), wahr, genau, vollständig und in keiner wesentlichen Hinsicht irreführend sind;
9.2.2 er Wayflyer unverzüglich schriftlich benachrichtigen wird, wenn solche Informationen während der Laufzeit dieser Vereinbarung ungenau, unvollständig oder irreführend werden;
9.2.3 er in jeder Gerichtsbarkeit, in der er tätig ist, ordnungsgemäß registriert und lizenziert ist und alle geltenden Gesetze, Vorschriften und Branchenstandards einhält und dies auch weiterhin tun wird; und
9.2.4 er allen Hintergrund- oder Compliance-Prüfungen zustimmt, die Wayflyer im Rahmen seines Onboarding-Prozesses für angemessen hält.
10. SCHADLOSHALTUNGEN
10.1 Jede Partei verpflichtet sich, die andere Partei und ihre verbundenen Unternehmen, leitenden Angestellten und Mitarbeiter von allen Ansprüchen, Schäden oder Ausgaben Dritter freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, die sich aus ihrer Verletzung dieser Vereinbarung, grober Fahrlässigkeit, vorsätzlichem Fehlverhalten oder der Verletzung geltender Gesetze ergeben.
10.2 Wayflyer verpflichtet sich, den Vermittler und seine verbundenen Unternehmen, leitenden Angestellten und Mitarbeiter von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, die sich auf die Verletzung von geistigen Eigentumsrechten dieses Dritten durch den Vermittler infolge seiner erlaubten Nutzung von Wayflyer-Materialien beziehen.
10.3 Die freigestellte Partei muss die freistellende Partei unverzüglich über einen solchen Anspruch informieren, und die freistellende Partei übernimmt die Verteidigung auf ihre Kosten, vorausgesetzt, die freigestellte Partei kann auf eigene Kosten teilnehmen. Die freistellende Partei darf keinen Anspruch ohne die Zustimmung der freigestellten Partei beilegen, die nicht unangemessen verweigert werden darf.
11. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
11.1 Unbeschränkte Haftung. Nichts in dieser Vereinbarung beschränkt oder schließt die Haftung einer der Parteien aus für:
- Tod oder Personenschäden, die durch ihre Fahrlässigkeit oder die Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer (sofern zutreffend) verursacht wurden;
- Betrug oder arglistige Täuschung oder vorsätzliches Versäumnis;
- die Zahlungsverpflichtungen von Wayflyer aus dieser Vereinbarung;
- jede Verletzung von Klausel 7 (Geistiges Eigentum) oder Klausel 8 (Vertraulichkeit);
- jede Angelegenheit, in der es rechtswidrig wäre, die Haftung auszuschließen oder zu beschränken, einschließlich der Haftung aus der Verletzung aufsichtsrechtlicher Verpflichtungen nach geltendem Recht; oder
- jede Verletzung der Freistellungsverpflichtungen einer Partei in Klausel 11 (Schadloshaltungen)
11.2 Haftungsbeschränkungen. Vorbehaltlich der obigen Klausel 12.1 haftet keine der Parteien unter keinen Umständen der anderen gegenüber, sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig, für entgangenen Gewinn, Umsatz, Einnahmen oder Geschäft; Verlust erwarteter Einsparungen; Verlust oder Beschädigung des Goodwills; Verlust von Vereinbarungen oder Verträgen; Verlust der Nutzung oder Beschädigung von Software, Daten oder Informationen; jeglichen Verlust, der sich aus der rechtmäßigen Kündigung dieser Vereinbarung ergibt, oder jeglichen Verlust, der eine indirekte oder sekundäre Folge einer Handlung oder Unterlassung der betreffenden Partei ist.
11.3 Gesamtobergrenze. Vorbehaltlich Klausel 12.1 übersteigt die Gesamthaftung jeder Partei gegenüber der anderen in Bezug auf alle anderen Verluste oder Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig, unter keinen Umständen die gesamte Provision, die dem Vermittler während der zwölf (12) Monate unmittelbar vor dem Ereignis, das zu dieser Haftung führt, für die gesamte Laufzeit gezahlt wurde oder zu zahlen ist.
12. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
12.1 Laufzeit. Diese Vereinbarung tritt am Beginndatum in Kraft und gilt bis zur Kündigung gemäß Klausel 13.2 (die Laufzeit).
12.2 Ordentliche Kündigung. Jede Partei kann diese Vereinbarung jederzeit und aus beliebigem Grund kündigen, indem sie der anderen Partei eine schriftliche Kündigungsfrist von mindestens drei (3) Monaten einräumt.
12.3 Außerordentliche Kündigung. Jede Partei kann diese Vereinbarung während der Laufzeit mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen, wenn:
**12.3.1 **die andere Partei eine wesentliche Verletzung dieser Vereinbarung begeht (einschließlich einer Verletzung von Klausel 5.1) und diese Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung, in der die wesentliche Verletzung angegeben ist, behebt (mit der Ausnahme, dass bei Zahlungsverzug diese Frist vierzehn Tage beträgt);
**12.3.2 **wenn gegen die andere Partei ein Insolvenzantrag gestellt wird oder ein anderes Verfahren im Zusammenhang mit Insolvenz, Zwangsverwaltung, Liquidation oder Abtretung zugunsten von Gläubigern eingeleitet wird.
**12.3.3 **Wayflyer vernünftigerweise davon ausgeht, dass der Vermittler aufsichtsrechtliche Verpflichtungen verletzt hat oder Wayflyer bei einer Aufsichtsbehörde in Verruf bringen könnte
13. FOLGEN DER KÜNDIGUNG
13.1 Klauseln, die bei Kündigung in Kraft bleiben. Bei Beendigung dieser Vereinbarung bleiben die folgenden Klauseln in Kraft: 1 (Hintergrund), 4 (Provision), 8 (Vertraulichkeit), 10 (Zusicherungen und Gewährleistungen), 11 (Schadloshaltungen), 12 (Haftungsbeschränkung), und 13 (Allgemeines).
13.2 Nutzung. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung dieser Vereinbarung erlischt das Recht des Vermittlers zur Nutzung der Wayflyer-Materialien und -Marken automatisch, und der Vermittler stellt alle Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarung ein und entfernt alle Namen, Logos und ähnliche Verweise auf Wayflyer von der Website und den Materialien des Vermittlers.
13.3 Aufgelaufene Rechte. Die Kündigung dieser Vereinbarung berührt nicht die Rechte, Rechtsmittel, Verpflichtungen oder Haftungen der Parteien, die bis zum Datum der Kündigung aufgelaufen sind, einschließlich des Rechts, Schadensersatz für eine Verletzung der Vereinbarung zu fordern, die zum oder vor dem Datum der Kündigung bestand.
14. ALLGEMEINES
14.1 Keine Partnerschaft oder Vertretung. Nichts in dieser Vereinbarung ist dazu bestimmt oder soll so ausgelegt werden, dass eine Partnerschaft oder ein Joint Venture zwischen den Parteien begründet wird, eine Partei zum Vertreter einer anderen Partei gemacht wird oder eine Partei ermächtigt wird, Verpflichtungen für oder im Namen einer anderen Partei einzugehen.
**14.2 Keine Vertretung im Namen Dritter. **Jede Partei bestätigt, dass sie in eigenem Namen und nicht zum Nutzen einer anderen Person handelt.
14.3 Gesamte Vereinbarung. Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt und hebt alle früheren Vereinbarungen, Versprechen, Zusicherungen, Gewährleistungen, Darstellungen und Absprachen zwischen ihnen auf, ob schriftlich oder mündlich, die sich auf ihren Gegenstand beziehen.
14.4 Kein Vertrauen auf Angelegenheiten außerhalb der Vereinbarung. Jede Partei erkennt an, dass sie sich beim Abschluss dieser Vereinbarung nicht auf eine Erklärung, Darstellung, Zusicherung oder Gewährleistung (ob unschuldig oder fahrlässig gemacht) verlässt, die nicht in dieser Vereinbarung enthalten ist, und keine Rechtsmittel diesbezüglich hat.
14.5 Falsche Darstellung und falsche Angabe. Jede Partei stimmt zu, dass sie keinen Anspruch wegen unschuldiger oder fahrlässiger Falschdarstellung oder fahrlässiger Falschangabe aufgrund einer Erklärung in dieser Vereinbarung hat.
14.6 Änderung. Keine Änderung dieser Vereinbarung ist wirksam, es sei denn, sie erfolgt schriftlich und wird von den Parteien (oder ihren bevollmächtigten Vertretern) unterzeichnet.
14.7 Kein automatischer Verzicht. Kein Versäumnis oder keine Verzögerung einer Partei bei der Ausübung eines Rechts oder Rechtsmittels, das nach dieser Vereinbarung oder gesetzlich vorgesehen ist, stellt einen Verzicht auf dieses oder ein anderes Recht oder Rechtsmittel dar, noch verhindert oder beschränkt es die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsmittels.
14.8 Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung der Vereinbarung von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Stelle oder aufgrund einer Gesetzgebung, der sie unterliegt, oder aus irgendeinem anderen Grund für teilweise nichtig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so ist sie nur in diesem Umfang und nicht weiter nichtig oder nicht durchsetzbar, und die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung bleibt davon unberührt.
14.9 Mitteilungen. Jede Mitteilung oder sonstige Kommunikation, die einer Partei im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gegeben wird, muss, (a) sofern gesetzlich vorgeschrieben, schriftlich an den eingetragenen Sitz dieser Partei oder eine andere Adresse gerichtet sein, die diese Partei der anderen Partei gemäß dieser Klausel schriftlich mitgeteilt hat, und muss persönlich zugestellt oder per Einschreiben oder einem anderen Zustelldienst am nächsten Werktag versandt werden, oder, (b) andernfalls per kommerziellem Kurier oder an die im Commercial Terms Sheet angegebene E-Mail-Adresse.
14.10 Abtretung. Diese Vereinbarung darf ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei weder ganz noch teilweise von einer Partei abgetreten werden; mit der Ausnahme jedoch, dass jede Partei diese Vereinbarung nach schriftlicher Mitteilung an die andere Partei ganz abtreten kann an: (i) ein verbundenes Unternehmen; oder (ii) einen Dritten im Zusammenhang mit einer Fusion, Konsolidierung, Übertragung oder dem Erwerb aller oder im Wesentlichen aller Vermögenswerte, Aktien oder des Geschäfts dieser Partei.
14.11 Rechte Dritter. Niemand außer einer Partei dieser Vereinbarung, ihren Rechtsnachfolgern und zulässigen Abtretungsempfängern hat das Recht, eine ihrer Bestimmungen durchzusetzen.
14.12 Höhere Gewalt. Keine der Parteien haftet für ein Versäumnis oder eine Verzögerung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung, wenn ein solches Versäumnis oder eine solche Verzögerung durch Bedingungen verursacht wird, die außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle liegen und die derzeit nicht bestehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, höhere Gewalt, Embargos, staatliche Beschränkungen, Streiks, Unruhen, Aufstände, Kriege oder andere militärische Aktionen, Terrorakte, zivile Unruhen, Rebellion, Brände, Überschwemmungen, Vandalismus, Pandemien, Sabotage, Handlungen von Regierungs- oder Aufsichtsbehörden; Ausfälle oder Schwankungen bei Strom, Wärme, Licht, Klimaanlagen, Computer- oder Telekommunikationsdiensten oder -geräten (jeweils ein Ereignis höherer Gewalt). Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Partei unverzüglich schriftlich über eine solche Verzögerung zu informieren und sich nach besten Kräften zu bemühen, die nachteiligen Auswirkungen solcher Ereignisse zu minimieren. Die Frist für die Erfüllung der betroffenen Verpflichtung verlängert sich um die Dauer der durch das Ereignis höherer Gewalt verursachten Verzögerung.
**14.13 Prüfung. **Im Falle einer Streitigkeit über bestimmte relevante Verträge kann der Vermittler während der Laufzeit dieser Vereinbarung und nicht mehr als einmal pro Jahr nach einer Frist von mindestens 14 Werktagen Kopien bestimmter strittiger relevanter Verträge anfordern, vorbehaltlich der Schwärzung, die aufgrund der bereits bestehenden Vertraulichkeitsverpflichtungen von Wayflyer erforderlich ist. Solche Offenlegungen an Vermittler und/oder ihre Prüfer unterliegen der Bedingung, dass die Prüfer direkte Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Wayflyer abschließen und alle diese relevanten Verträge vom Vermittler als vertrauliche Informationen behandelt werden. Wenn eine solche Streitigkeit nach der Prüfung andauert, wird die Streitigkeit gemäß Klausel 15.16 beigelegt.
14.14 Anwendbares Recht. Jede Partei stimmt dem unten aufgeführten anwendbaren Recht ohne Rücksicht auf Kollisionsnormen und der ausschließlichen Zuständigkeit der unten aufgeführten Gerichte zu:
Vermittler mit Sitz in den Vereinigten StaatenVertragspartner von Wayflyer: Wayflyer, Inc
Anwendbares Recht: Bundesstaat Georgia
Ausschließlich zuständige Gerichte: Fulton County, Bundesstaat Georgia
Vermittler mit Sitz im Vereinigten KönigreichVertragspartner von Wayflyer: Wayflyer Limited
Anwendbares Recht: England und Wales
Ausschließlich zuständige Gerichte: London, England
14.15 Schiedsverfahren. Jede Kontroverse, Streitigkeit oder Forderung, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergibt (einschließlich jeder Frage bezüglich ihres Bestehens, ihrer Gültigkeit oder ihrer Beendigung), wird einem verbindlichen Schiedsverfahren unterworfen und endgültig entschieden.
- Wenn das anwendbare Recht dieser Vereinbarung das Recht von England und Wales ist, wird das Schiedsverfahren vom London Court of International Arbitration (LCIA) gemäß den dann geltenden LCI-Schiedsregeln verwaltet. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist London, England, und die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch.
- Wenn das anwendbare Recht dieser Vereinbarung das Recht des Bundesstaates Georgia, Vereinigte Staaten, ist, wird das Schiedsverfahren von JAMS oder, wenn von den Parteien vereinbart, von der American Arbitration Association (AAA) gemäß ihren jeweiligen Handelsschiedsregeln verwaltet. Das Schiedsverfahren wird in Georgia, Vereinigte Staaten, durchgeführt und unterliegt dem Federal Arbitration Act (FAA).
Das Schiedsverfahren wird von einem einzigen, neutralen Schiedsrichter durchgeführt. Der Schiedsrichter kann gegebenenfalls einstweilige, unterlassende und billigkeitsrechtliche Maßnahmen anordnen und, soweit nach geltendem Recht zulässig, der obsiegenden Partei angemessene Anwaltsgebühren und -kosten zusprechen.
Nichts in dieser Klausel hindert eine der Parteien daran, bei einem zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung oder eine billigkeitsrechtliche Maßnahme in Bezug auf den tatsächlichen oder drohenden Missbrauch vertraulicher Informationen oder geistigen Eigentums zu beantragen. In einem solchen Fall hat die obsiegende Partei Anspruch auf Erstattung ihrer angemessenen Rechtskosten.
14.16 Lokale gesetzliche Anforderungen der Vereinigten Staaten – Verzicht auf Geschworenengerichtsverfahren und Sammelklagen. Die Parteien verzichten unwiderruflich auf alle Rechte, die sie auf ein Geschworenengerichtsverfahren in einem Gerichtsverfahren haben könnten, das einen Anspruch im Zusammenhang mit oder aus dieser Vereinbarung betrifft. Jede Partei. Jede Partei erkennt an und stimmt zu, dass alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, auf individueller Basis ohne Rückgriff auf irgendeine Form von Sammelklage gelöst werden und nicht mit den Ansprüchen einer anderen Person oder Einrichtung konsolidiert werden. Jede Partei stimmt ferner zu, auf das Recht zu verzichten und verzichtet hiermit darauf, an einer Sammelklage teilzunehmen oder auf klassenweiter Basis gegen die andere Partei zu prozessieren oder zu schlichten.